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   BGH, 27.11.1991 - 3 StR 451/91   

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https://dejure.org/1991,6592
BGH, 27.11.1991 - 3 StR 451/91 (https://dejure.org/1991,6592)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1991 - 3 StR 451/91 (https://dejure.org/1991,6592)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1991 - 3 StR 451/91 (https://dejure.org/1991,6592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen - Heranziehung ein sachverständigen Psychiaters anstelle eines sexualwissenschaftlichen Sachverständigen bei Infragestellen der Wahrnehmungsfähigkeit eines sexuellen Gewalttäters - Auswahl ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2, Abs. 4

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 255
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Auszug aus BGH, 27.11.1991 - 3 StR 451/91
    Auch wenn einem Beweisantrag wie hier stattgegeben wird, kann das Gericht an Stelle des vorgeschlagenen Sachverständigen einen anderen bestellen (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 208 mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch BGHSt 34, 355, 357; Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 62).

    Diese Eignung ist aber bei Fragen der Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit oder Schuldfähigkeit eines Sexualstraftäters für einen Psychiater im Vergleich mit einem sexualwissenschaftlichen Sachverständigen grundsätzlich auch in den Fällen zu bejahen, in denen es um die Beurteilung nicht krankhafter Zustände geht (vgl. zur ähnlich gelagerten Frage im Verhältnis des Psychiaters zum Psychologen: BGHSt 34, 355, 357/358; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Entscheidung über die Auswahl des Sachverständigen, aber auch die Festlegung der Zahl der zum Beweisthema zu hörenden Sachverständigen hat das Gericht zunächst nach seinem in Wahrnehmung der Aufklärungspflicht auszuübenden Ermessen zu treffen (BGHSt 34, 355, 357).

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